Nach der Verpflichtung zur Durchführung | |
Angebotsvorsorge: | Diese Vorsorge ist verpflichtend vom Arbeitgeber anzubieten, wenn bestimmte Auslösekriterien nach der ArbMedVV vorliegen. Das Angebot muss vom Mitarbeiter jedoch nicht angenommen werden. |
Pflichtvorsorge: | Diese Vorsorge ist verpflichtend durchzuführen, wenn bestimmte - im Vergleich zur Angebotsvorsorge schwerwiegendere - Auslösekriterien nach der ArbMedVV vorliegen. |
Wunschvorsorge: | Diese Vorsorge ist dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber gemäß §11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen. |
Nach dem Zeitpunkt der Durchführung | |
Erstvorsorge: | Vorsorge vor Aufnahme einer Tätigkeit |
Wiederholungsvorsorge: | Vorsorge in bestimmten zeitlichen Abständen während einer Tätigkeit oder bei Beendigung der Tätigkeit |
Nachgehende Untersuchung: | Untersuchung nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, wenn noch nach längerer Latenzzeit Gesundheitsstörungen auftreten können. |
Allen voran sind hier die Untersuchungen für sog. besonders schutzbedürftige Personengruppen zu nennen: Werdende Mütter und jugendliche Arbeitnehmer.
Hier kommen das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zum Tragen.
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) können auch Nachtarbeiter eine Untersuchung in Anspruch nehmen.
Röntgen- und Strahlenschutzverordnung (RöV, StrlSchV) definieren ebenfalls gesetzliche Verpflichtugen für Untersuchungen, um nur einige zu nennen.
Für bestimmte Tätigkeiten dürfen Mitarbeiter nur dann eingesetzt werden, wenn der Arbeitgeber sich davon überzeugt hat, dass der Mitarbeiter für diese Tätigkeit auch geeignet ist. Die Tätigkeit an sich ist nicht gesundheitsschädigend, aber es besteht ein erhöhtes Risiko einen Unfall zu erleiden. Hier ist auch der Schutz Dritter zu berücksichtigen. Regelungen hierzu finden sich in Gesetzen, Verordnungen, Normen und Richtlinien. Ein typisches Beispiel für diese Eignungsuntersuchungen ist die Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), bei der turnusmäßig je nach Führerscheinklasse und Lebensalter die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr überprüft werden muss.
Im Rahmen einer Einstellungsuntersuchung soll geklärt werden, ob der Bewerber körperlich und geistig in der Lage ist, die Arbeit erwartungsgemäß erfüllen zu können. Diese Untersuchung unterliegt keiner gesetzlichen Regelung; das Betriebsverfassungsgesetz ermöglicht der Personalvertretung jedoch Mitwirkung. ärztlicherseits soll hier geklärt werden, ob es dem zukünftigen Mitarbeiter uneingeschränkt möglich ist, die beabsichtigte Tätigkeit nach den Anforderungskriterien des Arbeitgebers auszuüben. Das Untersuchungsergebnis beschränkt sich auf die Mitteilung der Eignung oder Nichteignung; Diagnosen oder Befunde werden nicht weitergegeben.