Betriebsarzt München / Arbeitsmedzinischer Dienst Hajek

Betriebsarzt München
und Südbayern




Häufig an den Betriebsarzt gestellte Fragen



Warum soll ein Unternehmen einen Betriebsarzt bestellen?

Ab welcher Betriebsgröße muss die Bestellung durchgeführt werden?

Wer darf als Betriebsarzt tätig werden?

Was sind die Aufgaben eines Betriebsarztes?

Was gehört nicht zu den Aufgaben eines Betriebsarztes?

Bei welchen weiteren Situationen oder Fragen soll der Betriebsarzt hinzugezogen werden?

In welchem zeitlichen Umfang soll der Betriebsarzt tätig werden?

Wozu dienen arbeitsmedizinische Vorsorgen?

Wo ist geregelt, welche Vorsorgen durchgeführt werden sollen oder müssen?

Wie ist das mit der ärztlichen Schweigepflicht?

Wer trägt die Kosten der Vorsorgeberatungen und -untersuchungen?

Was ist zu tun, wenn ein Mitarbeiter an einer Pflichtvorsorge nicht teilnehmen möchte?

Warum soll im Regelfall der bestellte Betriebsarzt auch die Vorsorgen durchführen?

Wie ist das mit der "freien Arztwahl"?

Warum bekomme ich als Arbeitgeber keine Bescheinigung mehr mit der Feststellung der Bedenkenfreiheit?



Antworten des Betriebsarztes



Warum soll ein Unternehmen einen Betriebsarzt bestellen?

Dies hat zwei Gründe:
Zunächst einmal ist die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes gesetzlich geregelt. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verlangt die Bestellung eines Betriebsarztes sowie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Beide sollen als Fachberater im jeweiligen Aufgabengebiet - einerseits medizinisch, andererseits technisch - den Unternehmer unterstützen menschengerechte und sichere Arbeitsplätze und -verfahren zu entwickeln und im Betrieb sinnvoll umzusetzen.
Bei angemessener Umsetzung der Betreuung können dann Unternehmen, die sich entsprechend betreuen lassen, mittel-und langfristig Arbeitsausfallzeiten durch Arbeitsunfälle, durch arbeitsbedingte Erkrankungen und auch vorzeitige allgemeine Erkrankungen reduzieren und somit wirtschaftlicher und effizienter arbeiten oder produzieren. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, als auch einem sich in vielen Branchen abzeichnenden Fachkräftemangel, ist dieser Faktor nicht zu unterschätzen.

Zur Quelle: ASiG Zurück zum Seitenanfang


Ab welcher Betriebsgröße muss die Bestellung durchgeführt werden?

Grundsätzlich unterliegen Betriebe unabhängig von der Branche bereits ab einem angestellten Mitarbeiter dieser gesetzlichen Verpflichtung. Die Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sieht hierzu drei Varianten abhängig von der Betriebsgröße vor: Die Regelbetreuung (Personalstärke 1 bis unendlich), die Alternative bedarfsorientierte Betreuung (Personalstärke 1 -50) und die Grund- und anlassbezogene Betreuung (Personalstärke 1-10). Kleinbetriebe haben somit die Wahl zwischen drei verschiedenen Betreuungsmöglichkeiten.
Nähere Details dazu entnehmen Sie bitte der DGUV Vorschrift 2.

Zur Quelle: DGUV Vorschrift 2 Zurück zum Seitenanfang


Wer darf als Betriebsarzt tätig werden?

Als Betriebsarzt darf grundsätzlich nur ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin bestellt und tätig werden.
Die gleichen Qualifikationen sind auch für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgen erforderlich. Siehe hierzu auch Fragebereich Vorsorgen.

Zur Quelle: ASiG §4 Zurück zum Seitenanfang


Was sind die Aufgaben eines Betriebsarztes?

Die Aufgaben sind in ihrem Mindestprofil im ASiG geregelt. Vereinfacht und zusammengefasst lassen sich vier Schwerpunkte abgrenzen:
Fachliche Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen des Arbeitsschutzes von der Gestaltung von Betriebsanlagen bis zu Fragen der Ergonomie und Arbeitspsychologie,
Untersuchung der Arbeitnehmer zur Früherkennung gesundheitlicher Gefährdungen,
Beobachtung der Umsetzung des Arbeitsschutzes durch regelmäßige Begehungen mit Entwicklung von Maßnahmenvorschlägen zur ev. Mängelbeseitigung und
Mitwirkung an verhaltenspräventiven Maßnahmen (Unterrichtung / Schulungen).

Zur Quelle: ASiG §3 Abs.1 Zurück zum Seitenanfang


Was gehört nicht zu den Aufgaben eines Betriebsarztes?

In aller Regel wird der Betriebsarzt nicht kurativ in der Durchführung von Heilbehandlungen an Mitarbeitern tätig. In werksärztlichen Diensten kann ggf. eine erweiterte Erste-Hilfe auch bei Spontanerkrankungen vereinbart sein.
Definitiv aber nicht zum Aufgabenbereich eines Betriebsarztes gehört die überprüfung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Mitarbeiters auf ihre Berechtigung. Dies ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewünscht und unzulässig.

Zur Quelle: ASiG §3 Abs.3 Zurück zum Seitenanfang


Bei welchen weiteren Situationen oder Fragen soll der Betriebsarzt hinzugezogen werden?

Vereinfacht ausgedrückt: Bei allen Situationen, bei denen Arbeitsplatz und gesundheitlicher Zustand des Mitarbeiters nicht oder möglicherweise nicht vereinbar sind. Um nur einige wenige Situationen zu nennen:
Frage der Umsetzung eines Mitarbeiters aus gesundheitlichen Gründen auf einen anderen Arbeitsplatz,
Integration von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsprozess,
Re-Integration eines Mitarbeiters nach längerer oder schwerer Erkrankung,
Fragen des Schutzes der sog. besonders schutzbedürftigen Personengruppen (Schwangere, Jugendliche),
Fragen der Nachtarbeitseignung älterer Mitarbeiter nach dem Arbeitszeitgesetz, etc.

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In welchem zeitlichen Umfang soll der Betriebsarzt tätig werden?

Der zeitliche Mindestbetreuungsumfang wird in der DGUV Vorschrift 2 geregelt. Abhängig von der sich aus der Branche ergebenden möglichen Gesundheitsgefährdung (3 Gruppen) sind Mindesteinsatzzeiten pro Mitarbeiter pro Jahr für die Grundbetreuung für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam vorgegeben. Der Unternehmer kann in bestimmten Grenzen diese Grundbetreuungszeit bedarfsorientiert zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit verteilen.
Zusätzlich zur Grundbetreuung können auch noch betriebsspezifische Leistungen erforderlich werden,so rechnen z. B. Vorsorgeuntersuchungen nicht auf die Grundbetreuungszeit an. Nach oben hin sind grundsätzlich keine Grenzen gesetzt.

Zur Quelle: DGUV Vorschrift 2 Zurück zum Seitenanfang


Wozu dienen arbeitsmedizinische Vorsorgen?

Alle arbeitsmedizinischen Vorsorgen folgen dem Gedanken der Prävention. Dabei soll durch individuelle Beratung die Gefährdung des oder der Beschäftigten möglichst weitghende minimiert werden. Im Rahmen von ggf. erforderlichen Untersuchungen sollen einerseits frühzeitig arbeitsbedingte Gesundheitsveränderungen erkannt werden um möglichen Schädigungen rechtzeitig begegnen zu können. Diese können den Mitarbeiter als individuelle Person betreffen oder auch eine Gruppe von Mitarbeitern mit gleichem Aufgabenprofil bei gehäuftem Auftreten der Veränderung.
Andererseits sollen auch persönliche Gesundheitsschwächen erkannt werden um ggf. durch zusätzliche Schutzmaßnahmen dem Mitarbeiter eine schädigungsfreie Arbeit zu ermöglichen.
Davon zu unterscheiden sind Eignungsuntersuchungen für bestimmte Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar keine chronischen Gesundheitsgefährdungen beinhalten, bei denen aber die Tätigkeit an sich ein hohes Risiko für Verletzung beinhaltet, entweder für den Mitarbeiter selbst oder für andere Personen.

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Wo ist geregelt, welche Vorsorgen durchgeführt werden sollen oder müssen?

Früher waren Vorsorgeuntersuchungen im Regelwerk der Berufsgenossenschaften abgebildet. Mit zunehmender Festlegung in Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz wurden auch die Untersuchungen in diesen beschrieben.
Aktuell finden sich die gesetzlichen Grundlagen zusammengefasst in der Verordnung zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge (ArbMedVV). Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen Angebotsvorsorge, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter anzubieten hat, die der Mitarbeiter aber nicht wahrnehmen muss, und Pflichtvorsorge, ohne deren Durchführung der Mitarbeiter in dieser Tätigkeit nicht beschäftigt werden darf. Es besteht allerdings keine Duldungspflicht von klinischen oder körperlichen Untersuchungen; für eine sinnvolle Beratung erforderliche Untersuchungen sollten ärztlicherseits dem Mitarbeiter dargelegt werden.
Ob im Einzelfall eine Angebots- oder eine Pflichtvorsorge vorliegt, ist an bestimmte, in der ArbMedVV beschriebene Schwellenkriterien oder besondere Tätigkeitsprofile gebunden.
Vereinfacht ausgedrückt wird mit zunehmendem Risiko eine Gesundheitsschädigung zu erleiden oder besonders schwer zu erkranken eine Untersuchung in der Regel zur Pflichtuntersuchung.
Darüber hinaus gibt es auch noch Wunschvorsorge; das sind arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen hat.

Zur Quelle: ArbMedVV Zurück zum Seitenanfang


Wie ist das mit der ärztlichen Schweigepflicht?

Grundsätzlich unterliegt der untersuchende Betriebsarzt wie jeder andere Arzt auch, dem in seiner Eigenschaft als Arzt bestimmte persönliche Lebensumstände bekannt werden, ebenso der Schweigepflicht gemäß §203 StGB. Mitteilungen an den Arbeitgeber dürfen daher nur Angaben zu Fristen für erforderliche Wiederholungsvorsorge beinhalten. Angaben zu eventuell für sinnvoll gehaltenem Arbeitsplatzwechsel oder besondere zusätzliche Schutzmaßnahmen sind vom Mitarbeiter vorab zu genehmigen. Angaben zu erhobenen Befunden oder Nennungen von Diagnosen sind nicht zulässig.

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Wer trägt die Kosten der Vorsorgeberatungen oder-untersuchungen?

Die entstehenden Kosten für arbeitsmedizinische Vorsorgen, wie ggf. auch für berufsbedingt notwendige Impfungen sind vom Arbeitgeber zu tragen. Da diese Vorsorgeberatungen oder -untersuchungen nicht aus kurativen oder aus allgemeinvorsorglichen Zwecken durchgeführt werden, sind sie auch nicht kassenabrechnungsfähig.
Die Kosten für die erforderlichen Vorsorgen dürfen, wie alle anderen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auch entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), nicht dem Beschäftigten auferlegt werden.

Zur Quelle: ArbSchG §3 Abs.3 Zurück zum Seitenanfang


Was ist zu tun, wenn ein Mitarbeiter an einer Pflichtvorsorge nicht teilnehmen möchte?

Verkürzt gesagt kann dann der Mitarbeiter auch nicht mit der vorgesehenen Tätigkeit beauftragt oder auf diesem Arbeitsplatz eingesetzt werden.
Grundsätzlich unterliegen Mitarbeiter auch der Mitwirkungsverpflichtung am Arbeits- und eben auch am eigenen Schutz. Sollte die Weigerung des Mitarbeiters bestehen bleiben, wäre dann arbeitgeberseitig zunächst zu prüfen, ob der Mitarbeiter auf einem anderen Arbeitsplatz sinnvoll eingesetzt werden kann. Sollte diese Prüfung negativ ausfallen, können personaltechnische Maßnahmen zum Tragen kommen.
Eine Duldung des Arbeitgebers oder gar eine vermeintliche "Entbindung" des Arbeitgebers durch den Mitarbeiter, der nun "Eigenverantwortung" übernehmen will, ist rechtlich unwirksam und kann im Schadensfall für den Arbeitgeber auch haftungsbegründend sein. (*)

Zur Quelle: ArbSchG §15 Abs.1 Zurück zum Seitenanfang


Warum soll im Regelfall der bestellte Betriebsarzt auch die Vorsorgen durchführen?

Der bestellte Betriebsarzt hat im Regelfall Kenntnis vom jeweiligen Arbeitsplatz und der Arbeitssituation. Diese Kenntnis ist zu einer sachgerechten Beurteilung und Beratung, insbesondere wenn möglicherweise bereits gesundheitliche Veränderungen des Mitarbeiters vorliegen, unabdingbar.

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Wie ist das mit der "freien" Arztwahl?

Gelegentlich wird gefragt, ob nicht auch ein anderer Arzt im Sinne der freien Arztwahl die Vorsorgen durchführen kann. Dies ist grundsätzlich möglich, sofern der andere Arzt einerseits die notwendige Kenntnis von der speziellen Arbeitssituation des Mitarbeiters bekommt und andererseits entweder Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin ist.
Die Durchführung von Vorsorgen durch den Hausarzt ohne oben genannte Qualifikation ist nicht zulässig und unwirksam. Insofern ist die freie Arztwahl eingeschränkt.
Mehrkosten, die durch Wahl eines anderen berechtigten Arztes auf Mitarbeiterwunsch entstehen und die Kosten für eine Vorsorge durch den bestellten Betriebsarzt übersteigen, muss der Arbeitgeber i. d. R. nicht übernehmen.(*)

Zur Quelle: ArbMedVV §7 Zurück zum Seitenanfang


Warum bekomme ich als Arbeitgeber keine Bescheinigung mehr mit der Feststellung der Bedenkenfreiheit?

Mit der Neufassung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zum 23.10.2013 wurde u. a. auch das Recht des Mitarbeiters auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt. Insbesondere sollte nun auch klargestellt werden, dass die Vorsorge einzig und allein dem Mitarbeiter und dem Erhalt seiner persönlichen Gesundheit dient und eben keine Eignungsfeststellung ist.
Insofern ist auch eine diesbezügliche Mitteilung an den Arbeitgeber hinfällig und damit rechtswidrig.

Zur Quelle: ArbMedVV Zurück zum Seitenanfang


(*) Vorstehende Feststellung spiegelt übliche Vorgehensweisen wieder und stellt keinesfalls eine Rechtsberatung dar; im Einzelfall ist zur Beratung ein Rechtsanwalt hinzu zu ziehen.